Streitfrage:Bodenfreiheit!

  • Ich hab gerade mal den Text aus dem Tunemaster Forum kopiert,weil der noch ganz Intressant ist.
    Geht um das Thema Bodenfreiheit!


    Vor allem in der Saison 2002 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich \"rechtsverbindlichen Vorschriften\" auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit
    überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
    Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach
    Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
    Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
    Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
    Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
    So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO). Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
    Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
    Der TÜV Rheinland und Niedersachsen teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

    Hierbei handelt es sich um das \"VdTÜV Merkblatt 751\", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
    In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein \"mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte\". Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist \"sollte\". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht. Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften
    und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor!

    Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!

    Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen.
    Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich \"mitgeprüft\". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.

  • also ich habe bei div. prüfstellen auchschon vor einigen jahren den
    anhaltspunkt von 11 cm Höhe als richtlinie und maßstab bekommen.
    insofern war ich schon in den glauben das die 11cm "gesetz" sind

    frontlippen wurden damals auchscho nicht dazugezählt ;)
    sonder nur "blechteile" die den tiefsten punkt des fahrzeuges darstellen,
    je nach auto: ölwanne, achsträger, auspuff usw.

    11cm halt ich persönlich auch für notwendig,
    und alles andere übertrieben und gefährlich !

    gruß dark
    --
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  • Also,ich finde 11 cm,auch schon sehr an der Grenze.Vorallem die CH Strassen sind sehr Uneben.Klar,Kunstoffteile da kann man sich noch Streiten,aber wenn dann bei jeder kleinen Unebenheit,die Oelwanne oder Lenkung schleifft,ist die Situation schon anderst.

    Ausserdem,finde ich es auch nicht so Lustig,mit so extrem Tiefen Autos herumzufahren,wo schon 10 kmh zu schnell sind um einer Bodenwelle auszuweichen.
    Mein Cousin hat beim Cossy 4 cm und fährt seine Kiste fast gar nicht mehr und wenn,fast nur noch gut erhaltene Autobahnen!Wo bleibt da noch die Freude?
    --
    Suzuki-Power by Nasche.
    http://suzuki-baleno-tuning.ch.to

  • gutes beispiel aus der stadt BREMEN

    mit einen völlig serienmäßiegen 1,3 GS !
    an einer verkehrsberuhigung mit der vorderen abschleppöse hängen geblieben !
    na vielen dank *grumel*

    dat hat gerumst, das ich dachte der vorderwagen is verzogen / abgerissen X(

    --
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    so long............

  • hi
    dazu fällt mir nur eins ein: ausweichen auf luftfahrwerke/luftfederugen: bei bedarf kiste einfach 20cm näher zum himmel oder zum boden bringen und immer die ideale strassenlage, besser und angepasster geht kaum oder?

    http://www.bavaria-tuning.de

    mfg
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  • Zu diesem Thema habe ich mit unserem Hauseigenem DEKRA und TÜV- Prüfer gesprochen, denn wenn wiedermal das Wörthersee-Treffen ansteht ist bei beiden Prüfstellen oft der Hof voll mit sichergestellten Fahrzeugen. Es gilt offiziell die 11cm Regel, allerdings wird hier meist ein Auge zugedrückt.
    Die Grubenumrandung der Prüfstellen ist dabei ca. 8cm hoch. Wer diese Hürde schafft ist " durch ". Wer nicht hat ein Problem-denn auf die Grube muß er und ohne Grube Kein TÜV.
    --
    grüße aus bayern, [Blockierte Grafik: http://www.swiftmania.de/forum/smilies/new/winken2.gif]gabor (redfire)

  • nasche ich weis zwar nicht wo du deine summen hernimmst aber bei bavaria tuning kostet das airride fahrwerk 2000 - 3000 und ich glaube nicht das ne eintragung 3000 kostet
    --
    Grüße André

    ATU ist s******
    und conrad auch.... ;)

  • Zitat


    Original von nasche:
    Ups...also Orginal ist der Swift ja recht hoch ab Boden!


    korrekt, aber die olle öse is recht tief *g*

    .........also mir reichen schon meine H&R in gti,
    und das auto ist auch noch von der höhe her fahrbar !
    ........will dat teil doch nich über verkehrsberuhigungen tragen müssen :))

    --
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    so long............

  • Hi,

    also in Deutschland gibt es wirklich keine Festgeschriebene Bodenfreiheit(ist nen Gummiparagraph, den ein "sollte" zählt in Jura überhaupt net, 10 Semester lassen grüßen:-)) , denn es gibt hierzulande auch straßenzugelassene Rennwagen, die diese 11cm um einige Zentimeter unterschreiten. An festen Fahrwerksteilen wie Ölwanne und Achsen etc. sehe ich 11cm ja noch ein, aber im Prinzip ist es mir überlassen wie tief ich meine Schürzen und Schweller hänge, ich hab ne Bodenfreiheit von 7cm und geige damit täglich durch Leipzig und dort sind bekanntermaßen die Straßen nicht die Besten. Komme auch in verkehrsberuhigte Bereich, man muß nur Wissen wie man solche Schwellen überfährt!!!!!

    Ciao Tino
    --
    Mehr Hubraum und mehr PS müßen her, aber es wird wieder ein Japaner.

  • das wie,
    nützt leider garnix, wenn die steigung zu steil ist :teufel:
    (zickzack-lässt grüßen)

    hab ma gesucht, für die höhe von verkehrsberuhigungen gibt
    es festgelegte richtlinien, die die strassenbau-heinies einzuhalten haben,
    ansonsten kann ma klagen, nur über den steigungswinkel war leider nix zu finden,
    müßte es ja aber eigentlich auch geben *grumel*

    edit:
    @ tino
    7cm an frontspoiler, nich wirklich oder ?(

    --
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    so long............

  • Zum Glück hab ich da keine Probleme:-p

    Ich kann mich übrigens auch ohne Grube oder Hebebühne zum Schrauben unters Auto legen:D

    Liebe Grüße,

    Christian
    --
    "You don't need a road when you can make your own"

    Meine Suzukis:
    seit 2005: 2005er 1.3 Jimny Urban Challenge 25, APIO 58*STAR / Front Bumper / GOKU / Intake Chamber / Panhards / HD Radius Arms, ARB Air Locker, ASFIR VTG-Schutz, BF Goodrich MT 215/75 R15, Dotz Hammada Dark, Fox V2A ESD, trail master comfort +50mm, Waeco MS-402 Autopilot
    2001 - 2005: 89er Samurai GTi, Babylobster, 255/70 R15 ATs auf CW, Eberspächer B5W-Standheizung

  • Es gab auch mal ein gerichtsurteil, dass wenn an einem Bremshuckel an einem Auto, an dem alles eingetragen ist, ein Schaden entsteht, dann muss das jeweilige Bundesland dafür haften, wenn der fahrer mit angepasster geschwindigkeit gefahren ist.
    --
    Wir sind für jeden Spaß zu haben - Tel.: 110

  • hi
    also ich denke nicht das 2000-3000 eur für ein luftfahrwerk keine fehlinvestion wären, ein gewindenfahrwerk wäre ja auch nicht sooo viel billiger, dafür hat man den komfort von innen oder per fernb. ohne mechanische schrauberei den wagen in der höhe zu variieren, ist ja auch ein schöner showeffekt den ich nicht unbedingt missen will.
    ist auf jeden fall eine gute alternative zu lowridern.
    mit zulassung in D ist das so: die gibt esja eigentlich schon lange zB in der neuen MB S-Klasse seit 99 glaub ich aber eben in abgeschwächter form, d.h. eben sportlich/komfort einstellung wo dann 25mm dazwischenliegen oder so und bei autobahn tempo geht die kiste dann selber runter.
    außerdem konnte ich mir das schon mal bei so nem schönen Alpina B10 V8 kombi angucken, eine augenweide.
    für golfs und andere fahrzeuge gibt es das schon mit zulassung, aber als ich mal für den baleno angefragt hatte bekam ich keine befriedigende antwort. ich denke es ist nur eine frage der zeit bis es dafür sozusagen ein "universal-kit" gibt, dann kann man das auch überall verbauen.
    außerdem ist der baleno hatch ja dem golf ziemlich ähnlich, und der swift ja mehr oder weniger dem baleno hatch ähnlich, also kompatiblitätsprobleme lassen sich bestimmt wegtüfteln/wegbasteln.

    mfg

    mfg
    --
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  • das höhenverstellbare fahrwerk gibt es bei benz schon wesentlich länger !

    der 190E EVO II hatte das schon seit ende der 80'er,
    oder so um den dreh :D
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