• kommt glaub ich bei euch auf den tüfer drauf an.
    ich kann nur sagen, das bei uns in der schweiz so was als gefährliches teil nicht durchgeht... reine schikane, wenn du mich fragst...
    was sollte schon damit passieren, wenn er ordentlich verbaut wird...

    beim rückwärts parkieren vileicht einen augapfel von einem passanten aufspiessen;) *lol*

    aber ich sehe immer wider welche mit riesen tischen rumdüsen...

    tschö

  • Bei uns inner Schweiz wollen die nur Geld machen...

    Mit nem DTC Gutachten kriegst du fast alles eingetragen. Nur kostet das Gutachten halt ne ganze Menge (z.B. ca 300Euro für Haubenverlängerung). Das Geld geht natürlich an den Staat...


    In Deutschland sollte es kein Problem sein das eingetragen zu bekommen, vorausgesetzt es liegt ein Material Gutachten bei...

  • Zitat


    Original von M.T.S.:
    beim rückwärts parkieren vileicht einen augapfel von einem passanten aufspiessen;) *lol*

    :lach: :lach: :lach: :lach: :lach: :lach: :lach: :lach: :lach:

    Hm weiß vielleicht aucg jmd. wo ich so einen kaufen kann???

  • Tach...

    Flügel aus Alu? -> nix Eintragung!

    Und nur für Show brauchste gar nix eintragen lassen...darfst allerdings dann mit dem Karren nich auf öffentlichen Wegen fahren.

    (War schon zwei, drei Threads vorher Thema!)

  • Das bild ist aus einer Galerie,warum Alu?Ich glaube ist Carbon oder nicht?Oder ist Carbon ne Art Alu?Sorry bin noch nicht die große Leuchte in Sachen Auto...

  • Tach...

    Ne Ne, Carbon is freilich nicht Alu. Wär aber egal. Solange die Kanten nicht sehr rund ausfallen (is meist nicht der Fall), ist eine Eintragung Asche.
    Der Flügel auf deinem Bild sieht allerdings stark nach Aluminium aus. Aber wie gesagt, wär\'s egal.

  • Tach...

    Also Alu is wie gesagt gar nicht eintragungsfähig. Bei Carbon müßten die Kanten eine dementsprechende Rundung aufweisen um nicht als \"scharfkantig\" zu gelten. Das ist denk ich mal irgendwie Ermessenssache des TÜV. Nicht zu vergessen wäre dann noch das Materialgutachten was man bräuchte. Is bei Auslandsfabrikaten auch immer so \'ne Sache.

    Zur Erläuterung:

    Begutachtung von gefährlichen Heck-Aluminiumspoilern

    Anweisung der Technischen Leitung:

    Kurzfassung:
    Entsprechend der Beschlussfassung (138. BLFA-TK Sitzung, TOP 7.5) sind Anbauabnahmen für Heckflügel aus Aluminium nach § 19 Abs. 3 StVZO und § 19 Abs. 2 i.V.m. § 21 StVZO abzulehnen.
    Bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen sind die Heckflügel als
    erheblicher Mangel einzustufen. Ich bitte Sie um umgehende Umsetzung entsprechender Arbeitsanweisungen.

    In einigen Fällen haben Sachverständige der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Aluminium-Heckspoiler, die starr mit dem Aufbau verbunden sind, positiv begutachtet. Der Spoiler hat Kantenrundungen von 2,5 mm und wurde an den scharfkantigen Ecken mit einem Kunststoffköder versehen. Näheres zur Ausführung ist den beiliegenden Bildern in der Anlage zu entnehmen.

    Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat die Technische Prüfstelle angewiesen, künftig derartige Fahrzeugteile als unzulässig im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30c Abs. 1 StVZO einzustufen. Daraufhin wurde von dort berichtet, dass derartige Teile in anderen Bundesländern weiterhin positiv begutachtet würden. Die Anforderungen des einschlägigen VdTÜV Merkblattes würden nicht greifen, da es sich um keine Kunststoffheckspoiler handelt. Im Übrigen könnten auch Heckträgersysteme eine ähnliche Gefährdung darstellen.

    Das Ministerium teilt diese Auffassung nicht und verweist darauf, dass ein derart hervorstehendes Teil auch bei Rundungen von 2,5 mm Radius bereits bei Geschwindigkeiten im Bereich von 10 bis 20 m/s messerähnliche Eigenschaften aufweisen kann. Damit stellt es für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine unzumutbare Gefährdung dar. Die Bauweise ist mit so genannten Hecktragesystemen oder ähnlichen Trägern nicht vergleichbar; diese sind im Allgemeinen sowieso nicht ständig an den Fahrzeugen angebaut.

    Aus der Erörterung bleibt festzuhalten:

    In der 47. Sitzung der AKE-AG \"§ 19 Clearingstelle\" am 14.07.2004 wurde dieses Thema unter TOP IX bereits erörtert und einvernehmlich mehrere Maßnahmen festgelegt: Es sollen keine Teilegutachten mehr erstellt werden. Änderungsabnahmen sollen auch bei Vorlage eines (noch) gültigen Teilegutachtens unter Hinweis auf § 30 StVZO abgelehnt werden. Das VdTÜV-Merkblatt 744 ist um den Aspekt \"metallische Werkstoffe\" zu erweitern. Die a.a.S. o. P/PI sollen von ihren technischen Leitern entsprechend informiert und angewiesen werden.
    In der KBA-Datenbank \"Teilegutachten\" sind entsprechende Teilegutachten von mehreren TD für Heck-Aluminiumspoiler gemeldet. Ob und wieweit darüber hinaus gefälschte Teilegutachten im Umlauf sind, war bis dato nicht feststellbar.
    Herr Miese teilte mit, dass die Akkreditierungsstelle des KBA alle TD anschreiben und eine Rücknahme der Teilegutachten verlangen wird, so dass dann auch über die KBA-Datenbank dies dokumentiert werden könne.

    Nachfolgender Beschluss wurde gefasst, der die Festlegungen der AKE-AG \"§ 19-Clearingstelle\" teilweise übernimmt, präzisiert und im Einzelnen umzusetzen ist (einstimmig):

    \"1. Das KBA (die Akkreditierungsstelle) veranlasst die Zurückziehung der positiven Teilegutachten von Heck-Aluminiumspoilern bzw. erklärt sie für ungültig und übersendet den Ländern den einschlägigen Schriftverkehr.
    2. Anbaugutachten nach § 19 Abs. 3 StVZO dürfen zukünftig nicht mehr erfolgen (entweder unter Hinweis auf § 30 StVZO oder, soweit erfolgt, mit Hinweis auf die Zurückziehung der Teilegutachten).
    3. Einzelabnahmen nach § 19 Abs. 2 StVZO dürfen nicht vorgenommnen werden (s. 2.).
    4. Werden Fz mit den genannten Heckspoilern zur Durchführung einer HU vorgestellt, ist ein erheblicher Mangel festzustellen.
    5. Die zuständigen obersten Landesbehörden weisen die TP und ÜO an, entsprechend vorstehender Punkte 2 bis 4 zu verfahren.\"