Richtige Fahrweise mit AGS

  • Frank, Du musst nicht JEDEN ellenlangen Beitrag zitieren - erst recht nicht, wenn Du in direkter Folge antwortest. Das hat ja bei Dir schon Formen einer Zwangshandlung... Wem soll dieser Datenmüll helfen? https://de.wikipedia.org/wiki/Fullquote

    Zum Autowaschen: Es ist sogar jederzeit, auch sonn- und feiertags, erlaubt, Scheiben und Beleuchtung zu reinigen, weil Verkehrssicherheit Vorrang hat. Kann ich ja nichts für, wenn ich so tollpatschig bin und versehentlich die Haube mitwasche. Und die Türen. Und die Heckklappe. Und das Dach...

  • Autowäsche und Grundwasserschutz

    Darf man Autos „vor der Haustür” waschen? Wie wasche ich mein Auto umweltfreundlich?

    Eine spezielle bundesgesetzliche Regelung für das Autowaschen „vor der Haustür” gibt es in Deutschland nicht. Die allgemeine Rechtsgrundlage für den Gewässerschutz, das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), stellt nur allgemeine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit potentiell Gewässer belastenden Tätigkeiten auf. Hiernach ist für das Einbringen und die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser eine Erlaubnis erforderlich. Diese kann die zuständige Behörde nur erteilen, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist (§ 48 Absatz 1 Satz 1 WHG).

    Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer enthalten verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die das Grundwasser schädigen können - auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, da beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült werden. Das Tatbestandsmerkmal des „Einleitens” umfasst zusätzlich eine zielgerichtete, auf das Grundwasser bezogene Tätigkeit. Eine bewusste Schadstoffeinleitung in das Grundwasser (Absicht) ist jedoch nicht erforderlich; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in das Grundwasser auch dann eingeleitet wird, wenn zwar keine unmittelbare Verbindung zu ihm hergestellt wird, aber bei den gegebenen Bodenverhältnissen auch bei einem Einleiten in die entsprechenden Bodenschichten damit zu rechnen ist, dass der in den Boden gebrachte Stoff in das Grundwasser gelangt (Knopp in Siedler/Zeitler/Knopp/Dahme/Gößl, Kommentar zum WHG, § 9 Rdn. 5 mit Verweis auf die Kommentierung zu § 3, Rdn.19 WHG (alte Fassung)).

    Bei einer Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund liegt in der Regel eine hinreichende Verbindung zum Grundwasser vor. Die Fahrzeugwäsche auf unbefestigtem Grund ist daher erlaubnispflichtig nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, nicht aber erlaubnisfähig, d.h. die zuständige Behörde könnte – falls diese beantragt würde – eine Erlaubnis wegen der drohenden Grundwassergefährdung nicht erteilen. Wer dennoch sein Auto auf unbefestigtem Grund wäscht, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 103 Abs.1 Nr.1 WHG.

    Wenn dagegen der Untergrund hinreichend befestigt ist und gesichert ist, dass die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Schmutzabwässer in die Kanalisation gelangen, greift das Verbot des § 47 Abs. 1 S. 1 WHG nicht. Der Bund macht allerdings mit dem Wasserhaushaltsgesetz nur allgemeine Vorgaben für die Wasserwirtschaft und den Gewässerschutz. Der Vollzug des Wasserrechtes erfolgt durch die Bundesländer. Unter Berücksichtigung der Wassergesetze der Länder sind letztlich die Gemeinden für die ordnungsgemäße Wasserver- und Abwasserentsorgung verantwortlich. Zusätzliche Anforderungen an die "Autowäsche vor der Haustür" können daher auch die jeweiligen Polizeiverordnungen unter Berücksichtigung des WHG und der Gesetzgebung des zuständigen Landes treffen. In vielen Kommunen wird mittlerweile das Abspritzen und Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen untersagt. In diesem Zusammenhang sind auch die örtlichen Gegebenheiten, wie Lage im Wasserschutzgebiet und Art des Entwässerungssystems (Trenn-/Mischsystem), zu berücksichtigen.

    Deshalb müssen sich Bürgerinnen und Bürger, die Näheres über die Rechtssituation in ihrer Gemeinde erfahren wollen, bei den zuständigen Behörden (untere Wasserbehörde) erkundigen, ob auch für ihre Gemeinde eine entsprechende Regelung (Ortssatzung) getroffen wurde.

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass aus Umweltsicht prinzipiell zu empfehlen ist, die Fahrzeugwäsche nur in dafür vorgesehenen Waschanlagen vorzunehmen.

    Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/…rundwasserrecht

  • ... ich bin immer wieder erstaunt, wie Unwissend viele Autofahrer sind - aber Unwissenheit schütz nicht vor Strafe!

    Einmal editiert, zuletzt von Frank0307 (25. Januar 2019 um 22:31)

  • Zum Autowaschen: Es ist sogar jederzeit, auch sonn- und feiertags, erlaubt, Scheiben und Beleuchtung zu reinigen, weil Verkehrssicherheit Vorrang hat. Kann ich ja nichts für, wenn ich so tollpatschig bin und versehentlich die Haube mitwasche. Und die Türen. Und die Heckklappe. Und das Dach...

    ... es gibt kein Vorschrift, die zu ihrer Umsetzung das Verstoßen gegen bestehende Gesetze erlaubt.

  • Treib und Schmierstoffe sind nicht wasserlöslich. Das Umweltbundesamt muss wohl einen Grundkurs in Chemie nachholen.

    ... wurde auch nicht behauptet sondern das "Abspülen" von Treib- und Schmierstoffen und das Weiterleiten durch das Wasser ist gemeint. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Frank0307 (25. Januar 2019 um 22:29)

  • Das ich hier schon mehrmals ziemlichen Stuss von mir gegeben habe und von den Leuten hier im Forum auf den Teppich geholt worden bin kann jeder nachlesen der Bock drauf hat. Profitiert habe ich bisher von jeder Kritik.

    Ich bin auch selbst schuld dran mir solche Statements durchlesen zu müssen wenn ich versuche zu solch einem kontroversen Themen eine alltagstaugliche Orientierung zu geben.

    Ich freue mich wenn kontroverse Themen zur Sprache kommen und versuche mich wenn es möglich ist zu äussern um in einem gemeinschaftlichen Diskussionsumfeld etwas dazuzulernen. Das in der Anonymität des Internets die wenigsten hören möchten dass sie Unrecht haben oder das wenige bereit sind ihre Haltung zu überdenken erschreckt mich hingegen immer wieder.

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  • Erst "Unwissendheit", jetzt "Abspühlen"... Da schreibt der frühverrentete Durchblicker und Volksbelehrer...

    ... ich zitiere extra für Dich. ;)

    "Die bei der Fahrzeugwäsche anfallenden Abwässer enthalten verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die das Grundwasser schädigen können - auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, da beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült werden."

    Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/themen/wasser/…rundwasserrecht

  • Es wäre sinnvoll, Frank, nicht nur mit Links, Textzitaten und Falschschreibungen um sich zu werfen und den Sachkundigen zu spielen, sondern das eigenhändig so diensteifrig Zitierte und Verlinkte auch mal bis zum Schluss zu lesen. Dann hättest Du nämlich auch bemerkt, dass die Vorgaben zur Autowäsche in letzter Instanz durch die Städte/Gemeinden individuell zu regeln sind und es somit gar keine bundeseinheitliche, ausformulierte Detail-Vorschrift gibt.

  • Es wäre sinnvoll, Frank, nicht nur mit Links, Textzitaten und Falschschreibungen um sich zu werfen und den Sachkundigen zu spielen, sondern das eigenhändig so diensteifrig Zitierte und Verlinkte auch mal bis zum Schluss zu lesen. Dann hättest Du nämlich auch bemerkt, dass die Vorgaben zur Autowäsche in letzter Instanz durch die Städte/Gemeinden individuell zu regeln sind und es somit gar keine bundeseinheitliche, ausformulierte Detail-Vorschrift gibt.

    ... daher schrieb ich in #20

    "Das Autowaschverbot ist lokal geregelt und steht in der Stadt- oder Gemeindesatzung."

    Aber das Grundwasserrecht ist Bundeseinheitlich geregelt. Auch wenn irgendwo lokal das Autowaschen nicht verboten ist, ist es immer noch möglich, gegen das Grundwasserrecht zu verstoßen. Denn dieser Bundeseinheitlichen Verordnung ist es egal, wobei die Verschmutzung passiert ist.

  • Das ist praktisch auszuschließen, weil lokale Erlaubnisse zur Voraussetzung haben, dass nur auf hinreichend dichtem Untergrung mit unbehindertem Zugang zur Kanalisation gewaschen werden darf. :rolleyes:

    ... in dem Moment wo Flüssigkeiten in unversiegelten und unentwässerten Boden laufen, greift das Bundesrecht. Das ist in vielen Kleinstädten sehr gut möglich, da die nicht so zugepflastert sind wie die Großstädte. Ich brauche nur mal um mich schauen, das sind bei den privaten Grundstücken 2/3 der Fläche als natürliche Sickerfläche ausgeschrieben. Denn unsere Ortssatzung sieht nur für 1/3 der Grundstückstiefe (von der Straße aus gesehen) eine Entwässerungspflicht (Regenwasser) vor. Auf diesen 2/3 der Fläche, wenn sie nicht gepflastert sind, gilt das Bundesrecht.