Hab\' zu Deinem Sachverhalt mal \'nen ehemaligen Klassenkameraden befragt, der heute POL-Beamter ist. Der meint, daß die Fahrerlaubnis vor Ort nur sichergestellt werden dürfte um zu verhindern, daß Du alkoholisiert weiter fährst. Ohne richterliche Anordnung darf der nicht (!) einfach so eingezogen werden. Das bedeutet, daß Du Dich zum zuständigen POL-Schutzbereich (Wache) fahren lassen müßtest und auf der Herausgabe der Fahrerlaubnis bestehen kannst. Sollte man sich weigern, gleich den Widerspruch zur Niederschrift geben - soll heißen: Widerspruch diktieren! Nur unterschreiben, wenn wörtlich das drinsteht, was Du diktiert hast.
Die Fahrerlaubnis kann auf richterliche Anordnung oder auf Grundlage eines Urteils entzogen werden - sonst nur sichergestellt! Und solange es keine Entscheidung eines Gerichtes gibt darfst Du (natürlich nicht alkoholisiert) weiter fahren.
Bei Fahranfängern sind Verkehrsverstöße höher zu bewerten als bei Fahrzeugführern mit langjähriger Fahrpraxis. Darum wird bei einem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkohol in unserem Landkreis immer (!) ein positives MPU-Gutachten gefordert, um überhaupt eine neue Fahrerlaubnis zu erlangen. Zum einen treibt man damit die Kosten für eine Wiedererlangung deutlich nach oben und andererseits sind die wenigen, die überhaupt wieder zu einer Fahrerlaubnis kommen, danach zu fast 100 % nie wieder im Straßenverkehr auffällig. - Das jedenfalls sind die Ansichten bei uns im Landkreis. Kann gut sein, daß anderswo nicht so hart vorgegangen wird.
In jedem Fall solltest Du dir den Beistand eines Rechtsanwalts mit Tätigkeitsschwerpunkt (!) und möglichst guten Referenzen im Bereich Straßenverkehrsrecht holen!