von wegen Rechtsfahrgebot auf Autobahnen ... (§42 (6) 1. d.)

  • was meint ihr eigentlich zum §42 (6) 1. d.?

    "sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts."