Hallo Treelo 75,
Da ich ja nicht den Strafbescheid vor mir habe bzw weder Fahrzeug noch Anhänger kenne, kann ich auch nur mutmaßen (also nagelt mich nicht fest):
Die Strafe dürfte nichts mit der Eintragung zu tun haben sondern das Ganze wird einfach gegen ein nationales Gesetz verstoßen haben, z.B. vielleicht § 4Abs 6 KFG 3.a:
(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten
3. eine größte Länge von
a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen
Sattelanhänger, Omnibusse und
Gelenkkraftfahrzeuge ............................ 12,00 m,
b) bei Gelenkkraftfahrzeugen ....................... 18,00 m,
c) bei Gelenkbussen ................................ 18,75 m,
d) bei zweiachsigen Omnibussen ..................... 13,50 m,
e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen ......... 15,00 m.
Meine Aussagen davor beziehen sich lediglich darauf, dass Österreich und Deutschland beim Strafvollzug im Verwaltungsrecht gut kooperieren, weshalb ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland vor Ort keine Sicherheitsleistung zahlen muss, sondern die Strafe zugeschickt bekommt bzw ich im Verwaltungsrecht kein Auto beschlagnahmen kann.
Die nationalen Gesetze unterscheiden sich sehr wohl, solange es von der EU nichts einheitliches gibt wird das vermutlich auch so bleiben. Und wenn ein Deutscher oder Österreicher gegen ein nationales Gesetz des jeweils anderen Landes verstoßt, so wirds auch immer eine Strafe geben. Wie schon gesagt für wirkliche Auskünfte braucht man den Strafbescheid.