Beiträge von Nachholer

    dje

    Nein. Selbst beim offenen Filter kommt nicht soviel hinten raus...

    Ham wa alles schon durch....

    Such mal im Forum...
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    dje

    Du wirst den Unterschied zwischen einem Tauschfilter und einem normalen Papierfilter nur dann merken, wenn der eine fertig ist und der andere neu....aber mit der Zeit nehmen die beides sich nichts, ausser das Du nie nehr einen Filter kaufen musst. Die Gewebetauschfilter werden nur gereinigt...
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    Flow

    Dazu muss man wissen: Es gab eine Zeit in Dtl., da waren zusätzliche Bremsleuchten NUR paarweise zugelassen.

    Das mit der dritten Bremsleuchte ist eine Neuerung vom Jahr, weiss ich nicht mehr....

    Wenn Du 'n paar Bremsleuchten zusätzlich anpappen willst, kannst Du ohne weiteres einfach zwei der einzeln verkauften "dritten" Bremsleuchten. Ansonsten wohl auch alles andere, was sich annähernd als Bremslicht eignet: Bedingung E-Numma und Rot und Leuchtstärke entsprechend einer 21W-Glühlampe. Zur Befestigung sagt bestimmt die STVzO was. nach gucken kannste http://www.verkehrsportal.de
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    Du kannst jedes beliebiges Rücklicht einbauen, sofern es 'ne E-Numma hat!

    Genauso, wie Du jeden Scheinwerfer verbauen kannst, wenn er 'ne E-Numma hat...

    Ob Du dazu Dein Blech ändern musst, ist egal.

    Ansonsten musst Du nur alle anderen Regeln einhalten (Blendwirkung, Höhe über Boden, Aussenmaße des Kfz. usw....)
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    robi

    Isser? Isser nich laut Handbuch. Da sind alle Maße der unterschiedlichen Modelle aufgeführt. Den einzigen Unterschied besteht in der Bodenfreiheit. Der GTi hat wegen der Schweller nur 165mm Bodenfreheit ggü. 170 alle anderen. Und Höhe ist bei allen 3-Türer 1350mm.

    Haste andere Quellen?
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    dje & Harlekin

    Nur sollte man extrem aufpassen, daß man am vorhandenen Kabelbaum nichts beschädigt. Weiterhin muss man halt den Mist im Fahrerfußraum, evtl. teilweise unter den Pedalen durchwurschteln/unterbringen...

    Bei den 2 Öffnungen (die bei mir komplett frei sind und nur mit'nem Gummistöpsel versehen..) rechts im Beifahrerfußraum kann halt gar nix passieren....

    Aber jedem sein Ding..;)
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    [ Dieser Beitrag wurde von Nachholer am 23.09.2002 editiert. ]

    Papst

    Na, verbau sie so, daß sie indirekt strahlen. Evtl. im hinteren oberen Bereich des Handschuhfachs weiße Folie als Reflektor kleben. Aber eben nicht sichtbar, wenn Du aus dem üblichen Winkel reinguckst...


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    Noch mal was anderes....(auch wieder ursprünglich für Radfahrer...)

    Zitat von http://www.ag2100net.de/cmrecht.htm

    Critical Mass als „geschlossener Verband“ nach §27 StVO:


    1. Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sogenannten geschlossenen Verband bilden. Der geschlossene Verband aus Radlerinnen und Radlern darf die Straße benutzen und zu zweit nebeneinander fahren, auch wenn die Straße einen Radweg hat. (§ 27 Abs. 1, Sätze 2 und 3 StVO). Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3, Satz 1 StVO).


    Diese Regeln ergeben sich direkt aus §27 der StVO.


    Die folgenden Regeln sind aber nicht so klar in §27 beschrieben, deshalb wurden zur Begründung andere Quellen angeführt.


    2. Zu beachten ist, dass der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt. Die teilnehmenden Personen (Fahrräder) müssen nicht extra als geschlossener Verband gekennzeichnet sein. Der Verband wird von den beiden vorne fahrenden Fahrerinnen/Fahrern angeführt (diese Leitungsfunktion wird ja durch die folgenden Fahrer und Fahrerinnen akzeptiert, indem sie hinterherfahren).


    Diese Auffassung ist in Übereinstimmung mit den folgenden juristischen Kommentaren:


    Straßenverkehrsrecht, Becksche Kurz-Kommentare, Band 5, München, 2001, S.643: „Geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als ganzes erkennbare Personen- oder Fahrzeugmehrheit (bei Radfahrern ab 16 Radfahrern). Maßgebend sind einheitliche Führung, geschlossene Bewegung, bei Fahrzeugen, außer Radfahrern, auch einheitliche Kennzeichnung (...) ...“


    In „Recht für Radfahrer“ schreibt Kettler (blv 1998, S. 43): „Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Maßgeblich ist insbesondere die geschlossene Bewegung und das Fahren mit (nur dem) vorgeschriebenen Abstand. Hinzutreten kann - muss aber nicht - einheitliche Kennzeichnung.“


    2. Überfahren die „führenden“ Fahrerinnen bzw. Fahrer die Haltelinie einer Ampel bei Grün, so dürfen die Folgenden auch weiterfahren, wenn die Ampel inzwischen auf Rot springt. Es gibt aber kein Recht, für die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, des geschlossenen Verbands, die Vorfahrt zu erzwingen.


    Dazu sagt der Beck- Kommentar folgendes aus: „Im Rahmen der StVO ist er (der geschlossene Verband) wie ein Verkehrsteilnehmer zu behandeln, mit der Folge, dass z.B. nach berechtigtem Einfahren in eine Kreuzung oder Passieren einer Einmündung, durch das erste Fahrzeug der Kolonne, die einzelnen dem Verband angehörigen Fahrzeugführer, trotz nunmehr auftauchender bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer (Rechts vor Links, Vorfahrtszeichen- oder Lichtzeichenanlagen- Regelung) nicht wartepflichtig werden, ...Jedoch dürfen Fahrzeugführer im Verband nicht blind dem Vorausfahrenden folgen und das Vorfahrtsrecht erzwingen, ...“ (Straßenverkehrsrecht, Becksche Kurz- Kommentare, Band 5, München, 2001, S. 643)


    „Allerdings dürfen die Verbandsteilnehmer nicht blind dem Vorausfahrenden folgen und auch nicht ihre Vorfahrt erzwingen“ (Kettler in "Recht für Radfahrer" (blv 1998: 43)).


    3. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Verband nicht unterbrechen.


    Dazu noch mal der Beck-Kommentar: „Unterbrechungsverbot. Geschlossene Verbände (...), Leichenzüge und Prozessionen haben weder Vorrecht noch Vorrang, doch darf der übrige Fahr- wie Gehverkehr sie nicht unterbrechen und nur in freigelassenen Zwischenräumen passieren. Niemand darf das Durchfahren oder Durchgehen also erzwingen.“ (Straßenverkehrsrecht, Becksche Kurz- Kommentare, Band 5, München, 2001, S. 643)


    4. Der geschlossene Verband darf gebildet werden, auch wenn der übrige Verkehr behindert wird.


    Als Begründung wieder Kettler in „Recht für Radfahrer“ (blv 1998: 43): „Für die Bildung eines Verbandes gibt es keine einschränkende Vorschrift. Insbesondere ist es nicht verboten, einen Verband zu bilden, nur weil der übrige Verkehr dadurch behindert wird.“


    Auch juristische Laien müssen eine Rechtsauffassung zu einer juristischen Frage entwickeln. Dieser Text ist in diesem Sinne als Meinungsäußerung zu verstehen.


    Autor: Udo Schuldt, 3.11.2001


    hmmmm.....
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    Es ist egal, welchen sie getestet haben. Das Prinzip ist immer dasselbe, der Effekt auf Kosten der Motorhaltbarkeit auch vorhanden. Aber auf jeden Fall ist es rausgeworfenes Geld....


    ...aber glaub ruhig dran.
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    Jetzt noch mal extra für Karsten:

    Zitat aus der AutoWild (Link hier <- KLICK)

    Die wohl älteste Mogelpackung steckt im so genannten Zündverstärker. Eine Funkenstrecke sorgt zwar für höhere Zündspannung, dafür magert aber der eigentliche Zündfunken deutlich ab. Und damit wird das Sparwunder gar noch richtig gefährlich, es kann zu einem Kolbenschaden kommen. Die Wunder-Kerze bringt auch keine handfesten Vorteile, stellten DEKRA-Ingenieure fest. Allenfalls Emissionsveränderungen in der zweiten Stelle hinterm Komma.

    Ich bin beeindruckt! :(
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    [ Dieser Beitrag wurde von Nachholer am 23.09.2002 editiert. ]