Zitat
In den Endkunden-Verträgen ist fast nie bis in Letzte geregelt, welche Qualitätsansprüche man (für jedes Bauteil) hat.
Deshalb bestimmt § 434 BGB u.a., dass eine Sache nur dann mangelfrei ist,
„wenn sie
1. ...
2. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
...
Wenn Du schon den §434 BGB anführst dann doch bitte etwas umfangreicher und nicht nur mit dem einen Satz, der subjektiv am besten auf das Problem passen könnte. Und dieser beginnt auch mit den Worten:
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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. ...
Die vertraglich geschuldete Verwendung ist navigieren und genau das macht das Navi ja auch. Oder ist es Dir jetzt nicht mehr möglich, Deine Ziele zu erreichen? Wieviel Prozent des gesamten Kartenmaterials sind denn veraltet? 1%? 2%? Dass man z.B. durch einen nicht angezeigten Kreisel fahren sollte und nicht darüber setze ich jetzt mal voraus. Es sei denn, man hat möglicherweise selbst \"einen Mangel an der Teilnahme am Straßenverkehr\" wie der orientierungslose, offensichtlich suizidgesteuerte LKW-Fahrer aus dem Beispiel weiter oben auf doch sehr unverantwortliche Art bewiesen hat.
Aber davon mal abgesehen besteht gerade bei Autos vor dem Kauf die Möglichkeit, solche \"wichtigen\" Dinge aus zu probieren oder zu erfragen, wenn es so kriegsentscheidend sein soll. Da es gerade bei Naviationsgeräten in Aktionen -und ein Auto-Sondermodell ist eine Aktion- oftmals Usus ist, ältere Kartendaten zu verwenden um den Preis niedrig zu halten sollte bekannt sein.
Letztendlich musst Du es aber selbst wissen, ob Du eine derartige Welle lostreten willst. Mir persönlich wäre es aus o.g. Gründen jedenfalls nicht erfolgsversprechend und ganz ehrlich gesagt auch zu doof.