Servus!
Ist zwar nicht wirklich nützlich, aber eine gute Info.
Hab diesen Brief irgendwann mal im I-Net gefunden.
Weiss nicht mehr wo. Könnte sogar hier im Forum gewesen sein...
Ähem................
Es ist ein Antwortschreiben vom TÜV auf die Anfrage bzgl Tönung der vorderen Seitenscheiben.
Matthias
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Sehr geehrter Herr,
zu Ihrer Frage bezüglich einer Tönung der vorderen Seitenscheiben ist
folgendes zu beachten:
1. Der § 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO fordert eine allgemeine Bauartgenehmigung
für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben (Nachweis eines
definierten Bruch- und Festigkeitsverhaltens; definierte lichttechnische
Eigenschaften, usw.).
2. Der § 35b Absatz 2 StVZO fordert ein ausreichendes Sichtfeld unter allen
Betriebs- und Witterungsbedingungen (180 ° Winkel um den Fahrer herum; auch
bei Nacht !!)
3. Der § 40 Absatz 1 StVZO fordert, daß Scheiben aus Sicherheitsglas, die
für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (=> aus der
Sichtfeld-Definition heraus => die Winschutzscheibe und die vorderen
Seitenscheiben), klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen !!
Diese Kombination von 3 gesetzlichen Forderungen sind momentan (vom Stand
der Technik her) ein schwer zu erfüllendes Kriterium, welches bislang meines
Wissens keine Scheibenfolie und keine nachträglich aufgebrachte Bedampfung
(Verspiegelung) nachweislich eingehalten hat.
Es gibt derzeit nur Scheiben, die mit einer speziellen Bedampfung
ausgerüstet sind, (siehe bestimmte Renault-, Mercedes-Benz- und
BMW-Fahrzeuge) welche aber die oben genannten Kriterien einhalten und nur
leicht getönt sind.
Das heißt: solange die Einhaltung der oben genannten Kriterien nicht
nachgewiesen ist => ist ein solcher Anbau mit Tönungsfolie auch nicht
zulässig.
Grundsätzlich wäre dies natürlich möglich, wenn Sie eine bauartgenehmigte
Scheibenfolie finden, die in der allgemeinen Bauartgenehmigung eine
Anbringung an den vorderen Seitenscheiben zuläßt (Bedingungen einer
definierten Lichtdurchlässigkeit, Verzerrungsfreiheit, etc.).
Hierbei wäre die Anbringung jedoch nicht an allen Scheiben zugelassen, so
erfüllen bereits getönte Scheiben die oben genannten Bedingungen nicht mehr
nach der Anbringung einer Folie. Zudem wäre hier immer eine Abnahme gemäß §
19 StVZO erforderlich, bei der unter anderem photometrische Messungen
durchgeführt werden müssen. Dies bedeutet, daß diese Abnahme nur an speziell
ausgerüsteten Orten durchgeführt werden kann.
Über das Internet werden in letzter Zeit solche Scheibenfolien angeboten,
deren Gutachten sich als gefälscht herausstellten. Diese gefälschten
Gutachten inkl. der Scheibenfolie werden gegen eine nicht unerhebliche
Gebühr angeboten. Sie sollten sich jedoch auf ein solches Angebot nicht
einlassen, denn hierbei ist bereits die Staatsanwaltschaft in mehreren
Fällen tätig.
Unserem Hause sind derzeit keine Scheibentönungsfolien bekannt, die für die
vorderen Seitenscheiben und für die Frontscheibe zugelassen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Danner
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ, München
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Ich spiele immer noch mit Autos... GRINS!!!