Beiträge von nasche

    @securepitti:In D bekommst Du ein Airride sicher für Euro 2000.- bis 3000.- ,aber die CH ,ist um ca 39 bis 50% Teurer!

    Also,mein Baleno,ist ja noch sehr hoch ab Boden und hab schon ab und zu Probleme..
    Spoiler hat eine Bodenfreiheit von ca 8,5 cm,demmnächst dann aber ca 7,5 cm. Lenkung,auch ca 9 cm ab Boden und der Auspuff im Moment noch 5 cm ab Boden.

    Also ich sag auch.Teile wie Oelwanne ect,sollten schon ne gewisse Bodenfreiheit haben.1.Ist es Gefährlich und 2.sind die Folgeschäden sehr hoch.

    Kunstoff,GFK Teile,finde ich eigentlich auch egal,wieviel die dann an Freiheit haben.Klar,dieses Schleiffgeräusch ist nicht besonder schön und Gefahren sind da auch vorhanden.

    Ich sag einfach,solange man das Auto noch fahren kann und nichr Verladen muss,ist es ok!
    --
    Suzuki-Power by Nasche.
    http://suzuki-baleno-tuning.ch.to

    Also,ich finde 11 cm,auch schon sehr an der Grenze.Vorallem die CH Strassen sind sehr Uneben.Klar,Kunstoffteile da kann man sich noch Streiten,aber wenn dann bei jeder kleinen Unebenheit,die Oelwanne oder Lenkung schleifft,ist die Situation schon anderst.

    Ausserdem,finde ich es auch nicht so Lustig,mit so extrem Tiefen Autos herumzufahren,wo schon 10 kmh zu schnell sind um einer Bodenwelle auszuweichen.
    Mein Cousin hat beim Cossy 4 cm und fährt seine Kiste fast gar nicht mehr und wenn,fast nur noch gut erhaltene Autobahnen!Wo bleibt da noch die Freude?
    --
    Suzuki-Power by Nasche.
    http://suzuki-baleno-tuning.ch.to

    Ich hab gerade mal den Text aus dem Tunemaster Forum kopiert,weil der noch ganz Intressant ist.
    Geht um das Thema Bodenfreiheit!


    Vor allem in der Saison 2002 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich \"rechtsverbindlichen Vorschriften\" auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit
    überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
    Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach
    Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis: Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
    Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
    Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
    Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
    So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO). Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
    Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
    Der TÜV Rheinland und Niedersachsen teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

    Hierbei handelt es sich um das \"VdTÜV Merkblatt 751\", das vom TÜV, sowie den Sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
    In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein \"mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte\". Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen. Das Schlüsselwort ist \"sollte\". Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht. Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften
    und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor!

    Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!

    Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden. Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen.
    Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich \"mitgeprüft\". Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.