Hallo,
OK...deine Versicherung sieht das so.
Es gab schon genug Fälle wo es bei einem Unfall dazu kam, dass Unfallgegner in Regress genommen worden.
Man beruft sich dabei auf §1 Abs. 1 STVO
Zitat
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Diese Formulierung ist sehr schwammig, kann dadurch aber auch vielfältig ausgelegt werden
Siehe auch hier:
http://www.anwaltzentrale.de/rechtsanwalt_f…chgebiet_id=157
Auszug:
Zitat
Spezialthema:
Muss eine abnehmbare Anhängerkupplung bei Leerfahrten abgenommen werden?
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw
mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne Anhänger immer abgenommen werden muss. Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des Kraftfahrers annimmt.Autor (ViSdP): Michaela Nolte, Rechtsanwältin Michaela Nolte, 22299 Hamburg
Ich habe eigentlich auch extra in meinem GROSZ geschrieben, dass es passieren KANN, dass die Versicherung das Geld einklagt.
Dessen sollte man sich bewusst sein, bevor man die AHZV festrosten lässt und sich ärgert, dass eine starre Ausführung nur ein drittel gekostet hätte. ![]()
Ich denke, dass wir das Thema (abnehmbare AHK immer demontieren, wenn nicht in Gebrauch) damit auch abschließen können.