Das ist schon alles krass was da läuft, aber das mit der Mehrwertsteuer ist leider so. Man bekommt die immer erst erstattet, wenn man sich einen neuen Wagen zulegt.
Leider ist 2002 der §249 BGB diesbezüglich geändert worden. Von da an bekommt man die Mehrwertssteuer nur noch dann erstattet, wenn diese auch tatsächlich entstanden bzw. erhoben worden ist.
In deinem Fall würde dies bedeuten, da du dir keinen neuen Wagen anschaffst oder einen gebrauchten vom Händler entsteht keine Mehrwertsteuer und somit hast du kein Anrecht auf eine Erstattung dieser, obwohl du sie beim Kauf gezahlt hast.
Leider ist dies für mich bezüglich des Kaufs etwas paradox, bei der Reparatur könnte ich dies ja noch verstehen.
Hier noch etwas interessantes, was dir aber leider auch nicht viel weiterhelfen wird.
...."Kauft der Geschädigte seinen Ersatzwagen von Privat, kann er nach einem Urteil des BGH vom 1. März 2005 (Az. VI ZR 91/04, ADAJUR-Dok.Nr. 63616) ebenfalls den vom Gutachter ermittelten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert fordern, wenn der für den Ersatzkauf aufgewendete Betrag diesen erreicht oder übersteigt"