Natürlich ist die Eintragung immer Ermessenssache des Prüfers aber wenn man nach dem rechtlichen geht ist es folgendermassen:
Wenn ein Teil eine Betriebserlaubnis hat dann ist es im ganzen geprüft. Nachträgliche Änderungen auch nur in Teilen wie z.B. Endrohr ist nicht zulässig! Deshalb darf man ja auch Endrohre zum Aufschweissen nur an Serientöpfe machen, da hier ja z.B. das Endrohr entsprechend abgeschnitten werden müßte und somit die Betriebserlaubnis des Topfes erlischt.
Ich finds ja auch blöd aber ist halt leider so!
Gruß
Riceman