Nu´ würfelt mal nicht alles quer beet durcheinander! Die Garantiebedingungen (Kostenbeteiligung im Schadesnfall, Ausschluß bestimmter Baugruppen usw.) haben mit der Sachmangelhaftung nix zu tun, die Sachmangelhaftung kann nicht durch eine übergeordnete Garantievereinbarung eingeschränkt sein!
Kurz gesagt, die gesetzliche Lage ist: Der Verkäufer gebrauchter Waren muss zwei Jahre Sachmangelhaftung gewähren (auch der private - der kann sie jedoch ausschliessen! :d_zwinker: ), die jedoch verrtaglich auf ein Jahr verkürzt werden kann (was meist gemacht wird), in dieser Zeit liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer, danach beim Käufer. Defacto heißt das also in den den ersten sechs Monaten nach Kauf haftet der Verkäufer für alle Mängel da es ihm kaum möglich sein wird zu beweisen dass der Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Möglichkeit der Abhilfe: Ein Mängelbericht der die Mängel des Fahrzeugs beschreibt, diese dem Käufer bekannten Mängel fallen dann nicht unter die Sachmangelhaftung! Wobei Pauschalberichte wie \"alles kaputt\" usw. auch schon teilweise von den Gerichten zerissen wurden.
In der Praxis: Weigert sich der Verkäufer für die Sachmangelhaftung einzustehen wirst Du erst mal zu tun haben Dein Recht einzufordern bzw. einzuklagen, und gerade bei den \"Wald-und-Wiesen-Händlern\" gehts dann oft schon los mit zustellfähiger Adresse der Gerichtsbeschlüsse, Identität des Inhabers usw., lohnt also gerade bei billigen Autos oft der Mühe nicht!
Wobei, auch das muss klar sein, es auch bei den kleinen GW-Händlern durchaus seriöse gibt die sich nicht vor ihrer Sachmangelhaftung verstecken!
Na ist ja doch wieder ziemlich lang geworden. Ist halt doch ein komplexes Thema. 