Laut StVZO
Unter III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 40:
"
§ 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und
Trocknungsanlagen für Scheiben.
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben
von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas
bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke
keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für
die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und
verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden
Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu
bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige
Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a Abs. 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer,
Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
"
Nachzulesen hier
Um es genau zu nehmen, sind "nur" die Scheibenwischer pflicht. Von der Anlage selber steht nichts beschrieben..
Jedoch will ich hier nicht das schwarze Schaf sein. Habe das gerade auch nur im Internet gefunden ![]()
Gruß
/e:
Hatte mir den 3. Absatz nicht richtig durchgelesen.. Bedeutet wohl doch, dass eine Anlage vorhanden sein soll und funktionieren muss